Architektur Forum Ostschweiz

Statuten

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Architektur Forum Ostschweiz» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt den Betrieb eines Forumsaals als Ort der Auseinandersetzung, des Austausches und der Meinungsbildung zu Themen der Baukultur. Angestrebt wird ein Lokal als Zentrum aller Aktivitäten. Der Verein koordiniert und organisiert mit den beteiligten Fachvereinen und Schulen Aktivitäten in Bezug auf Architektur, Städtebau, Raumplanung, Landschaftsplanung und Ingenieurbaukunst. Alle Formen angewandter Gestaltung unserer Umwelt sollen als wichtige Bestandteile unserer Kultur im Architektur Forum Ostschweiz und in der Öffentlichkeit zur Sprache kommen.

Art. 3 Sitz

Der Verein hat Sitz in St.Gallen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Der Verein kennt Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Institutionen oder Behörden sein, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig unterstützen. Alle Mitglieder werden periodisch über die Vereinsaktivitäten informiert. Sie geniessen Vorrang und Ermässigung bei Veranstaltungen des Vereins. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Fachvereinen und Schulen wird auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung entschieden. Jedes Mitglied kann auf Ende des Vereinsjahres hin schriftlich seinen Austritt aus dem Verein erklären. Ein Mitglied kann bei zweimaliger Nichtbezahlung seines Mitgliederbeitrages oder durch Beschluss des Vorstandes ohne Grundangabe ausgeschlossen werden, wobei dem Auszuschliessenden das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zusteht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliederbeiträge. Personen, die sich um den Bereich Architektur, Städtebau, Raumplanung, Landschaftsplanung oder Ingenieurbaukunst besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 5 Mittel

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:

Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

Art. 6 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Wenn mindestens 20 Mitglieder oder 20 % der Mitglieder dies durch ein Gesuch an den Vorstand verlangen, so muss der Vorstand innert vier Wochen eine als ausserordentliche Mitgliederversammlung bezeichnete Versammlung einberufen. Die Einladungen sind rechtzeitig – mindestens 14 Tage vor den ordentlichen Mitgliederversammlungen, mindestens 7 Tage vor den ausserordentlichen Versammlungen – unter Angabe der Traktanden an jedes Mitglied zu senden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Hauptgeschäfte:

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Wenn der Vorstand dies anordnet oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, Fachverbände und Schulen verfügen über 15 Stimmen.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen. Jeder Fachverband hat Anrecht auf eine Vertretung im Vorstand. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er verpflichtet den Verein durch Kollektivunterschrift zweier seiner Mitglieder. Er besorgt die laufenden Geschäfte und übernimmt alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind, insbesondere gestaltet er die Vereinsaktivitäten. Er kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder bestellen. Der Vorstand versammelt sich so oft als notwendig. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über seine Beschlüsse verfasst er ein Protokoll, welches an der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident besitzt den Stichentscheid. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 10 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und brauchen nicht Vereinsmitglied zu sein. Jährlich vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung kontrollieren die Revisoren die Jahresrechnung und reichen dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung ihren schriftlichen Prüfungsbericht ein.

Art. 11 Statutenrevision

Die Statuten können jederzeit durch die Mitgliederversammlung revidiert werden, sofern die Statutenrevision ordentlich traktandiert und der Textvorschlag der zu ändernden Artikel der Einladung der betreffenden Mitgliederversammlung beigelegt ist. Für jede Statutenänderung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Art. 12 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 13 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann über einen Beschluss die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn sie zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung kann einen Beschluss zur Auflösung nur fassen, wenn die Hälfte aller Mitglieder, welche die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinen, anwesend oder vertreten sind. Falls das Quorum nicht erreicht wird, beruft der Vorstand eine neue Versammlung ein, die an kein Quorum gebunden ist. Der Beschluss zur Auflösung benötigt eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden oder vertretenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Kompetenzen fest. Das Vereinsvermögen bei der Auflösung ist nach Abzug allfälliger Liquidationskosten einem den Zielsetzungen des Vereins entsprechenden Zweck zuzuführen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des Vereins ‹Architektur Forum Ostschweiz› am 15. April 2005 verabschiedet.

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